Statuten
1. Name, Sitz, Zweck
Art. 01
Unter dem Namen Ortsverein Schwarzenburg besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Schwarzenburg, Gemeinde Wahlern.
Art. 02
Der Ortsverein will Traditionen wahren, aber eine angemessene Entwicklung des Dorfes ermöglichen, Ortsbild und landschaftliche Schönheiten erhalten, kulturelles Schaffen fördern und damit einen Beitrag zur Gestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde leisten.
Der Ortsverein kann Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern.
Art. 03
Der Ortsverein ist politisch und konfessionell neutral.
2. Mitgliedschaft
Art. 04
Mitglieder des Ortsvereins können natürliche und juristische Personen sein.
Art. 05
Die Mitglieder anerkennen mit ihrer Mitgliedschaft die Statuten.
Art. 06
Die Mitglieder verpflichten sich, den von der Hauptversammlung festgelegten Vereinsbeitrag zu erbringen. Der Jahresbeitrag darf den Betrag von Fr. 50.– nicht übersteigen.
Art. 07
Der Austritt aus dem Verein kann auf Ende eines Kalenderjahres, unter schriftlicher Mitteilung an den Vorstand, erklärt werden. Austretende und ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
3. Organisation
Art. 08
Die Organe des Vereins sind:
• Die Hauptversammlung
• Der Vorstand
• Die Rechnungsrevisoren
Art. 09
Die ordentliche Hauptversammlung findet jährlich statt. Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt durch den Vorstand entweder durch Inserat im Amtsanzeiger und/oder durch schriftliche Einladung an die Mitglieder, mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung
Art. 10
Eine ausserordentliche Hauptversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand beschliesst oder es von 1/4 der Mitglieder verlangt wird. Die Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden erfolgt in gleicher Weise wie für die ordentliche Hauptversammlung Ortsverein Schwarzenburg
Art. 11
In die Kompetenzen der Hauptversammlung fallen:
• Genehmigung des Protokolls
• Abnahme der Jahresberichte und Jahresrechnung
• Genehmigung des Budgets und Festsetzung des Jahresbeitrages
• Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
• Revision der Statuten
• Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
Art. 12
Anträge der Mitglieder an die Hauptversammlung müssen mindestens 7 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Über nicht traktandierte Geschäfte kann an der Hauptversammlung kein Beschluss gefasst werden.
Art. 13
Für die Hauptversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Beschlüsse und Wahlen werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Für die Änderung der Statuten oder die Auflösung des Vereins ist Zweidrittelsmehrheit erforderlich. Abstimmungen und Wahl erfolgen offen, es sei denn, dass 2/3 der anwesenden Mitglieder die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmungen verlangen.
Art. 14
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Er kann einzelne Aufgaben an seine Mitglieder delegieren oder Kommissionen für besondere Geschäfte einsetzen. Der Vorstand versammelt sich nach Bedarf, auf Einladung des Präsidenten oder wenn mindestens zwei andere Mitglieder dies verlangen. Die finanzielle Kompetenz des Vorstandes beträgt Fr. 5000.– pro Geschäft.
Art. 15
Der Vorstand soll aus mindestens 5, Maximum 7 Mitgliedern bestehen, wobei ein Vorstandsmitglied vom Gemeinderat Wahlern bestimmt wird, nämlich
• Präsident/in
• Vizepräsident/in
• Sekretär/in
• Kassier/in
• 1. Beisitzer
• 2. Beisitzer (optional)
• 3. Beisitzer (optional)
Der Präsident wird von der Hauptversammlung bestimmt, der übrige Vorstand konstituiert sich selber.
Art. 16
Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeitbeschränkung beträgt maximal 4 Perioden.
Art. 17
Für den Ortsverein zeichnen rechtsverbindlich der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem Vorstandsmitglied.
Für Postcheck- und Bankverkehr fü̈hrt der Kassier und der Präsident Einzelunterschrift.
Art. 18
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit absolutem Mehr der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. in dessen Abwesenheit der Vizepräsident, Stichentscheid.
Art. 19
Die Hauptversammlung wählt aus den Mitgliedern 2 Rechnungsrevisoren und einen Ersatzrevisor. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsrevisoren dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Art. 20
Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnungen des Ortsvereins Schwarzenburg, die Bücher und Belege zu prüfen und der Hauptversammlung hierauf schriftlichen Bericht und Antrag bezüglich der Annahme der Rechnung zu stellen.
4. Mittel des Vereins
Art. 21
Die Vereinskasse wird gespiesen durch:
Jährliche Mitgliederbeiträge
Freiwillige Beiträge und Schenkungen
Erträgen aus Vereinsaktivitäten
Art. 22
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Der Kassier legt jährlich Rechnung ab.
5. Statutenrevision, Auflösung des Vereins
Art. 23
Die Statuten können durch die Hauptversammlung (ordentliche und ausserordentliche) revidiert werden. Für Statutenrevisionen braucht es die 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigen.
Art. 24
Die Auflösung des Vereins oder die Fusion ist nur anlässlich einer, speziell zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung möglich. Der Antrag zu einer solchen Hauptversammlung ist vom Vorstand oder von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Ortsvereins Schwarzenburg zu stellen.
An der Hauptversammlung selbst, entscheidet das 2/3 Mehr der anwesenden Stimmberechtigten über die Auflösung. Bei Auflösung des Vereins gehen alle Aktiven und Passiven in den Besitz der Gemeinde Wahlern über.
Diese Statuten sind an der Hauptversammlung des Ortsvereins Schwarzenburg, vom 12. Februar 2009 angenommen worden und ersetzen die Statuten vom 12.Juni 2002.
Ortsverein Schwarzenburg
Der Präsident: Walter Wenger
Der Vizepräsident: Karl Boss